Mit Erlass der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) am 20. August 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von der in § 43 Abs. 6 Geldwäschegesetz (GwG) normierten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Die GwGMeldVImmobilien ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Die Verordnung bewirkt weitgehende Konsequenzen für das Verdachtsmeldewesen – auch über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus.
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