Gesetzliche Regelungen zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen existieren bereits für die sog. regulierten Sektoren wie die Branchen Banken und Versicherungen und Wertpapierhandel. Auch nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete oder an US-Börsen gelistete Unternehmen müssen Whistleblowersysteme einrichten. Darüber hinaus empfehlen der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) und der ICC-Verhaltenskodex die Einrichtung von Hinweisgebersystemen.
Eine allgemeine, für alle Unternehmen geltende gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung gibt es damit zwar noch nicht, jedoch hat sich dies durch die im April 2019 im EU-Parlament vereinbarte EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern geändert. Nachdem die EU-Minister die Richtlinie am 07. Oktober 2019 verabschiedet haben, haben die EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland zwei Jahre Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.
Durch die aktuelle Gesetzeslage ergeben sich nun zahlreiche Neuerungen. Der Arbeitskreis Mittelstand erläutert diese in seinem Arbeitspapier A14 und gibt praxisrelevante Tipps zur Umsetzung der Vorgaben.
Das Arbeitspapier steht DICO Mitgliedern im Intranet zum kostenlosen Download zur Verfügung.