Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass Compliance-Programme unter bestimmten Voraussetzungen bußgeldmindernd wirken können (Urteil vom 9. Mai 2017, 1 StR 265/16). Das Deutsche Institut für Compliance e.V. (DICO) – das sich bereits seit langem für die bußgeldmindernde Berücksichtigung von Compliance-Programmen einsetzt – begrüßt diese Entscheidung. „Die Entscheidung des BGH schafft nicht nur zusätzliche Anreize zur Implementierung effizienter Compliance-Strukturen. Mit ihr ist zugleich auch ein wirksames generalpräventives Signal verbunden“, so Dr. Thilo Reimers und Dr. Josef Hainz, Leiter des DICO-Arbeitskreises Kartellrecht.

 
Im konkreten Fall ging es um die Bußgeldbemessung für ein Unternehmen, das im Zusammenhang mit einem Bestechungsfall gegen steuerrechtliche Vorschriften verstoßen hatte. Der BGH erkennt in dem Urteil erstmals ausdrücklich die Bedeutung eines effizienten Compliance-Managements bei der Bußgeldbemessung an. Möglicherweise wird das Urteil daher zu gewissen Änderungen der behördlichen Bußgeldpraxis führen – nicht nur im Steuerstrafrecht. Entsprechende Auswirkungen sind beispielsweise im Kartellrecht denkbar. Hier hat sich das Bundeskartellamt bislang eher zurückhaltend zur bußgeldmindernden Berücksichtigung von Compliance-Programmen geäußert.

 
Kartellbehörden aus vielen anderen Staaten – beispielsweise aus den USA, Großbritannien oder Frankreich – sind bei dieser Frage etwas offener. Auch die österreichische Kartellbehörde hat erst kürzlich angekündigt, ihre bislang eher zurückhaltende Position überprüfen zu wollen. Für Deutschland kommt hinzu, dass sich das Bundeskartellamt im Zuge der für die kommenden Jahre geplanten Implementierung des Wettbewerbsregisters ohnehin mit der Bewertung von Compliance-Programmen befassen wird. Möglicherweise gehen von dieser Entwicklung dann zusätzliche Impulse auf die kartellbehördliche Bußgeldpraxis aus.

 
Unabhängig hiervon, bietet DICO seinen Mitgliedern und interessierten Unternehmen bereits heute vielfältige Unterstützung bei der Entwicklung und Implementierung von Compliance-Programmen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die vom Arbeitskreis Kartellrecht erstellte Leitlinie „Kartellrechtliche Compliance – Eckpunkte für effektive Compliance-Programme“ hinzuweisen. Die Leitlinie wird ergänzt durch ein Arbeitspapier mit einem beispielhaften kartellrechtlichen Regelwerk, das DICO-Mitgliedern im Intranet zur Verfügung steht.